AWO Fachstelle für gemeinnützige Arbeit

Ansprechpartner

Ein Mann lächelt in die Kamera
Dietmar Schuberth
Fachbereichsleitung Straffälligen - und Wohnungsnothilfe

TEL 09191 703 447
FAX 09191 163 049
MOBIL 0152 082 709 55

Bindeglied zwischen Justiz und Sozialer Arbeit

Seit April 2006 vermitteln die Mitarbeiter*innen des Fachdienstes für gemeinnützige Arbeit (FD) als Bindeglied zwischen Justiz und Sozialer Arbeit im Auftrag des Amtsgerichts und der Staatsanwaltschaft gemeinnützigen Arbeiter*innen Einsatzstellen für die Ableistung ihrer Arbeit. In dieser Zeit hat sich der FD als außergerichtliches Instrument der Vermittlung in gemeinnützige Arbeit und als justiznahe Organisation fest etabliert.

Der FD ist im Auftrag der Justiz für die Vermittlung aller Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen gemeinnützigen Arbeiterinnen und Arbeitern aus der Stadt und aus dem Landkreis Forchheim zuständig. Die Mitarbeiter*innen des FD vermitteln die Betroffenen an geeignete öffentliche, städtische und caritative Einsatzstellen (z. B. Altenheime, Jugendtreffs, Tierschutzvereine, Bauhöfe, Stadtförstereien etc.).

Zu Beginn der Vermittlungstätigkeit findet dazu ein Gespräch mit den Betroffenen statt. Auf der Basis von Richtlinien und der in der „Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Fachstellen zur Vermittlung gemeinnütziger Arbeit – AGV“ entwickelten Qualitätsstandards werden Vereinbarungen getroffen, die für den zu Vermittelnden verpflichtend sind.

Bei der Vermittlung wird auf individuelle Fähigkeiten, berufliche Vorkenntnisse, aber auch auf körperliche oder psychische Einschränkungen der zu vermittelnden Personen geachtet.

Ziel der sozialpädagogischen Intervention ist es

durch eine sinnvolle Vermittlung des Einzelnen eine möglichst zeitnahe und vollständige Ableistung der Arbeitsstunden zu gewährleisten und eine Inhaftierung bzw. den Antritt einer Freiheitsstrafe zu vermeiden. Bei eventuell auftretenden Problemen und Fragen steht der FD sowohl den Arbeitspflichtigen, als auch den Arbeitgebern krisenintervenierend und beratend jederzeit zur Verfügung.

Das neue Projekt: Geldverwaltung statt Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen

Seit dem Kalenderjahr 2019 führt unser FD im Auftrag der Staatsanwaltschaft Geldverwaltungen als Ergänzung des bestehenden Angebots „Gemeinnützige Arbeit“ durch. Dabei sollen über Abtretungserklärungen an die Vermittlungsstellen für gemeinnützige Arbeit auch staatliche Transferleistungen (ALG II, ALG I, Erwerbsunfähigkeitsrente, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz etc.) zur Tilgung von Geldstrafen mit einbezogen werden. Genaueres hierzu kann bei unseren FD-Mitarbeiter*innen gerne in Erfahrung gebracht werden.

Ansicht eines bepflanzten Feldes. - AWO Forchheim
Eine Einsatzstelle für gemeinnützige Arbeit ist das landwirtschaftliche Projekt Neuland von Brückla e.V.
Eine junge Frau sammelt im Wald Müll. - AWO Forchheim
Eine leere Schubkarre und ein Besen stehen vor einem Blätterhaufen. - AWO Forchheim

Ansprechpartner*innen bei der AWO Forchheim:

Fragen und Antworten zum Thema

AWO Forchheim

IBAN: DE14 7635 1040 0000 0192 08
Betreff: Name und Aktenzeichen

Es gibt keine Fahrtkostenerstattung. 

Es wird bei der Vermittlung auf die Erreichbarkeit (Zeit und Ort) und teilweise auch auf Interessen und berufliche Vorkenntnisse geachtet. Eine direkte „Wunschstelle“ gibt es nicht.

Es kann u. U. eine Umwandlung in eine Geldbuße bzw. -strafe stattfinden. Hierzu muss ein Antrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder beim zuständigen Gericht gestellt werden.

Nein, die Meldung an das Gericht erfolgt durch unseren Fachdienst. Wir erkundigen uns regelmäßig und spätestens zum Fristablauf, ob die gemeinnützige Arbeit abgeleistet wurde.

Nein, der Einsatzstelle liegt eine Stundenliste vor, dort werden die Stunden jeweils nach Arbeitsende eingetragen und vom zuständigen Mitarbeiter mit Unterschrift bestätigt. Es ist jedoch von dem/der gemeinnützigen Arbeiter*in darauf zu achten, dass dieser Eintrag der Arbeitsstunden nach Arbeitsende immer erfolgt.

Grundsätzlich kann (je nach Aktenlage) eine Nichterfüllung von Weisungen und Auflagen die Verhängung von Ungehorsamsarrest oder einer Ersatzfreiheitsstrafe, eine Inhaftierung, oder die Erhebung einer öffentlichen Klage zur Folge haben.

Bei Krankheit muss der Einsatzstelle und dem Fachdienst unverzüglich eine Krankmeldung vorgelegt werden und beide o. g. telefonisch, oder per mail über die Erkrankung informiert werden.

Es handelt sich um Betriebe und Organisationen, die gemeinnützig anerkannt sein müssen, z.B. Tierheime, Altenheime, gemeindliche Bauhöfe, etc.

Die Vermittlung an diese Stellen erfolgt durch den Fachdienst. Die Stellen sollen nicht eigeninitiativ gesucht werden.

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